Vereinssatzung
Dorf- und Kulturverein „Satzkorn Miteinander“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Satzkorn Miteinander“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Potsdam.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Kultur und des Sports sowie der Heimatpflege/-kunde im Ortsteil Satzkorn. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
- des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes z. B. mit der Pflege und Erhaltung des Baum- und Grünbestandes/-flächen im Ortsteil und seiner Umgebung Anbringung von Nisthilfen, Erhaltung des Storchennestes;
- von Kunst und Kultur z. B. durch Organisierung von Kulturveranstaltungen wie Theaterbesuche, Buchlesungen, Konzerte und Vorträge;
- des Sports durch Unterstützung der sportlichen Aktivitäten im Ort wie Fußball: z. B. Unterstützung beim Erwerb von Trikots, Bällen, Preisen für Turniere, Schach: z. B. Bereitstellung des Veranstaltungsortes und von Preisen im Rahmen von Turnieren, Gestaltung einer Fläche für Freiluftschach, Radtouren: z. B. Planung, Organisierung und Durchführung regelmäßiger Radtouren für Seniorinnen und Senioren sowie andere Interessierte, Einrichtung eines Raumes im Gemeindehaus für Gymnastikgruppen u. ä.;
- der Heimatpflege und Heimatkunde z. B. durch Aufarbeitung der Ortsgeschichte, Vervollständigung und Fortschreibung der bestehenden Ortschronik, Gestaltung des Ortsbildes entsprechend der Ortstradition als Standort für Obstanbau und Blumenzucht.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, benötigen die schriftliche Zustimmung aller Erziehungsberechtigten. Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person oder des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts mit einer Frist von einem Monat vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung. Neu eintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sinddie Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach den Rechtsvorschriften ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich, (per Post oder elektronischer Übersendung), unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/Emailadresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Eine schriftliche Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn dies ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen auch alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit und fertigt eine Niederschrift darüber.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in und eine/n Stellvertreter/in. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Satzkorn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Geschlecht
Geburtsdatum
Wohnanschrift
Telefon
E-Mail-Adresse
Vereins-Ein-/Austritt
Beitragsnachweise inkl. Bank-Einzugsdaten
Die Verwendung der erfassten Daten erfolgt nach den Bestimmungen der DSGVO.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 09.09.2020 in Potsdam, Tulpenweg 9, von der Gründungsversammlung beschlossen worden.